§
1 - Name, Sitz und Zweck
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1. |
Der 1925 in Ralingen gegründete Sportverein führt den Name:
" Fußball-Sportverein 1925 Ralingen e.V. " |
2. |
Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund
Rheinland-Pfalz
und der zuständigen Landesfachverbände.
Er unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.
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3. |
Der Verein hat seinen Sitz in Ralingen.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich, unter der Nr. VR 1187 eingetragen. |
4. |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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5. |
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe. |
6. |
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. |
7. |
Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben oder Vergütungen begünstigt
werden, die unverhältnismäßig hoch oder den Zwecken des Vereins
fremd sind. |
8. |
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
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§2 - Erwerb der Mitgliedschaft
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1. |
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. |
2. |
Wer Mitglied werden will, hat seinen Beitritt schriftlich zu erklären.
Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter zustimmen.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.
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§3 - Beendigung der Mitgliedschaft
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1. |
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
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2. |
Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu erklären.
Er ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.
Dabei ist eine Frist von sechs Wochen einzuhalten.
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3. |
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden
Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:
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a)
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Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, |
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b)
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Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
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c)
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Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
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d) |
schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
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e)
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unehrenhafte Handlungen. |
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§
4 - Beiträge
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1. |
Der Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt
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2. |
Der Mitgliedsbeitrag wird im Einzugsverfahren erhoben.
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§5 - Stimmrecht und Wählbarkeit
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1. |
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an,
Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. |
2. |
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. |
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§6 - Maßregelungen
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Gegen Mitglieder die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der
Vorstandsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom
geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
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a)
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Verweis
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b)
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angemessene Geldstrafe
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c)
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zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
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§7 - Vereinsorgane
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Organe des Vereins sind: |
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a)
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die Mitgliederversammlung,
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b)
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der Gesamtvorstand und
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c)
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der geschäftsführende Vorstand.
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§
8 - Mitgliederversammlung
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1. |
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. |
2. |
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung )
findet in jedem Jahr statt. |
3. |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer
Frist von drei Wochen einzuberufen, wenn es
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a)
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der geschäftsführende Vorstand beschließt,
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b)
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ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim
Vorsitzenden beantragt hat. |
4. |
Die Mitgliederversammlung wird durch den geschäftsführenden
Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.
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5. |
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung
(Jahreshaupt- versammlung) muss folgende Punkte enthalten:
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-
Geschäftsbericht und berichte der Abteilungen,
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
- Entlastung des Gesamtvorstandes,
- Wahlen, wenn erforderlich,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge. |
6. |
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. |
7. |
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. |
8. |
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. |
9. |
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann
in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens
drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen
sind. Später eingehende Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung
die Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit beschließt. |
10. |
Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
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11. |
Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Beschlussfassung ist
nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. |

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§
9 - Vorstand
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1. |
Der Vorstand arbeitet als:
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-
geschäftsführender Vorstand und
- Gesamtvorstand. |
2. |
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:
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- 1.Vorsitzenden,
- stellvertretenden Vorsitzenden,
- Geschäftsführer,
- 1. Kassierer, Pressewart.
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3. |
Der Gesamtvorstand besteht aus dem:
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- geschäftsführenden Vorstand,
- dem 2. Kassierer und
- den Leitern der einzelnen Abteilungen
- sowie zwei Beisitzern.
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4. |
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei
Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
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5. |
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes
und des Gesamtvorstandes.
Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert,
oder wenn es drei seiner Mitglieder beantragen.
Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist der Gesamtvorstand berechtigt,
ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. |
6. |
Aufgabe des Gesamtvorstandes ist es insbesondere, die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung auszuführen.
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7. |
Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für Aufgaben, die wegen
ihrer Dringlichkeit schnell erledigt werden müssen.
Über seine Tätigkeit hat der geschäftsführende Vorstand laufend
den Gesamtvorstand zu unterrichten. |
8. |
Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
regelt die Geschäftsordnung. Ebenso sind in der Geschäftsordnung
die übrigen Aufgaben im Vorstand abzugrenzen. |
9. |
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt,
an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen. |
10. |
Für Beschlussfassungen gelten die Regelungen in
§ 8 Nrn. 7, 10 und 11 sinngemäß.
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§
10 - Ausschüsse
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1. |
Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden. |
2. |
Die Mitglieder dieser Ausschüsse werden vom Gesamtvorstand berufen. |
3. |
Die Sitzungen der Ausschüsse werden vom Leiter des jeweiligen Ausschusses
nach Bedarf einberufen. |
4. |
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Für Beschlussfassungen gelten die Regelungen in § 9 Nr. 10. |
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§
11 - Abteilungen
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1. |
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. |
2. |
Die Abteilungen werden durch den
Beschluss des Gesamt- vorstandes gegründet.
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3. |
Die Leiter der
Abteilungen werden grundsätzlich durch die Abteilungs-versammlung gewählt.
In Ausnahmefällen können, auf Beschluss des Gesamtvorstandes, einzelne
Abteilungsleiter von der Mitgliederver-sammlung gewählt werden.
Die Abteilungsleiter sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
Sie sind verpflichtet dem Gesamtvorstand regelmäßig über die Abteilungen zu berichten. |
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§
12 - Niederschrift der Beschlüsse
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden
Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse und der Abteilungen
ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen.
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten
Schriftführer zu unterzeichnen.
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§
13 - Wahlen
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Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter, sowie die
Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben
solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
Wiederwahl ist zulässig.
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§
14 - Kassenprüfung
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Die Kasse des Vereins, sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem
Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer
geprüft. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung
über die erfolgte Prüfung. Sie beantragen gleichzeitig den Vorstand
zu entlasten, wenn die Kassengeschäfte ordnungsgemäß geführt wurden.
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§
15 - Ordnungen
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Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung
und soweit erforderlich, weitere Ordnungen.
Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder beschlossen.
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§
16 - Auflösung des Vereins
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1. |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. |
2. |
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es: |
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a)
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der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Zweidrittel aller
seinen Mitglieder beschlossen hat, oder
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b)
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von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
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3. |
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen.
Diese zweite Versammlung ist dann beschlussfähig mit einer Mehrheit von
Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
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4.
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Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Ralingen
mit der Zweckbestimmung, es unmittelbar und ausschließlich
nur zur Förderung des Sportes im Ortsteil Ralingen zu verwenden.
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§
17 - Inkrafttreten
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Die Satzung tritt am 01.Januar 1987 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 21. Juni 1963 außer Kraft.
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Die
Änderungen zu § 9 Nr. 10, (§ 10 Nr. 4,)
§ 11Nr. 3 Satz 1 + 2 und § 14 Satz 3
wurden auf der Mitgliederversammlung vom 08. März 1996 einstimmig beschlossen.
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Die
Änderungen zu § 9 Nr. 2 + Nr. 3 treten mit Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 02. März 1997 sofort in Kraft. |
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Ralingen, den 03. März 1997
Der Vorstand
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